Allgemeine Einkaufsbedingungen

LOTUS GmbH & Co. KG

Allgemeine Einkaufsbedingungen
LOTUS GmbH & Co. KG
Daimlerstraße 8
35708 Haiger
www.lotus-services.de
Stand: Oktober 2019

1. Vertragsgrundlagen

1.1 Als Spezialist zentraler Dienstleistungen betreut die LOTUS GmbH & Co. KG alle Gesellschaften der Joachim Loh Unternehmensgruppe in den Bereichen Finanzwesen, Controlling, IT, Personalmanagement und Personalentwicklung. Wir agieren weltweit. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten werden nicht anerkannt; dies gilt auch bei vorbehaltloser Abnahme der Lieferung. Wir erkennen entgegenstehende Bedingungen auch dann nicht an, wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen oder, wenn wir uns auf Schreiben des Vertragspartners beziehen, in denen auf seine Bedingungen Bezug genommen wird. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich einbezogen werden.

1.2 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Lieferanten (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“). Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3 Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AEB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsschluss

2.1 Unsere Bestellung gilt frühestens mit schriftlicher Abgabe oder Bestätigung als verbindlich. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten der Bestellung einschließlich der Bestellunterlagen hat uns der Lieferant zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.

2.2 Der Lieferant ist gehalten, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen oder insbesondere durch Versendung der Ware vorbehaltlos auszuführen (Annahme). Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns.

3. Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Der in der Bestellung angegebene Preis ist bindend.

3.2. Er beinhaltet – mangels abweichender Vereinbarung – die gesetzliche Mehrwertsteuer. Ebenso ist eine Lieferung „frei Haus“ (DDP Incoterms 2010) einschließlich Verladung und Verpackung inbegriffen. Sofern im Einzelfall nicht etwas anderes vereinbart ist, schließt der Preis ferner alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten (z.B. Montage, Einbau) mit ein.

3.3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns im gesetzlichen Umfang zu.

3.4. Rechnungen begleichen wir binnen 14 Tagen unter Abzug von 3% Skonto, 30 Tagen netto, sofern keine anderslautende Individualvereinbarung gilt; die Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungszugang, jedoch nicht vor Anlieferung der Ware bzw. Erbringung und Abnahme der Leistung bzw. vor vollständiger Übergabe vertraglich vereinbarter Dokumentationen oder sonstiger Unterlagen. Bei günstigeren Zahlungsbedingungen des Lieferanten gelten diese, ohne dass damit dessen AGB im Übrigen anerkannt würden.

3.5. Zahlungen können mittels Banküberweisung erfolgen. Die Zahlung ist rechtzeitig, wenn die Überweisung am Fälligkeitstag bei der Bank in Auftrag gegeben wurde.

4. Lieferzeit und Lieferverzug

4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Der Lieferant macht uns unverzüglich Mitteilung, sobald er annehmen muss, dass er die Liefertermine nicht oder nicht rechtzeitig einhalten wird; die Mitteilung beinhaltet Grund und voraussichtliche Dauer der Lieferverzögerung. Nicht vereinbarte Teilleistungen sind unzulässig, sofern wir solche nicht ausdrücklich anfordern bzw. solchen zustimmen.

4.2. Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, einen pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1,0 % des Lieferwertes (netto ohne Mehrwertsteuer) pro Werktag des Verzugs zu verlangen; allerdings können von uns höchstens 5 % als Pauschale geltend gemacht werden. Dabei hat der Lieferant das Recht, uns nachzuweisen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche (insbesondere Schadensersatz wegen Pflichtverletzung) bleiben vorbehalten.

4.3. Liefer- oder Leistungstermine sowie Liefer- oder Leistungsfristen sind schriftlich anzugeben; sie sind eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Frist bei uns vertragsgemäß eingegangen ist. Der Lieferant hat stets die für uns günstigste und geeignetste Versandart und Transportmöglichkeit zu wählen. Jede Lieferung muss einen Lieferschein und einen Packzettel enthalten (bei Schiffsversand muss Name und Adresse der Reederei und des Schiffes angegeben werden). Die von uns vorgegebenen Bestellzeichen und Angaben zur Abladestelle sind in allen Dokumenten vollständig anzuführen (insbesondere auf Rechnungen und Lieferscheinen, in Versandanzeigen, auf Packzetteln und in Frachtbriefen sowie auf der äußeren Verpackung). Gefahrstoffe und Gefahrgüter sind entsprechend national und international geltender Vorschriften zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Die Angaben in den Begleitpapieren haben den jeweiligen nationalen Bestimmungen zu entsprechen. Der Lieferant ist verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten auch durch seine Vorlieferanten. Er haftet für alle Schäden und notwendigen Aufwendungen infolge der Verletzung seiner Pflichten. Sendungen, die aufgrund der Verletzung dieser Verpflichtungen nicht übernommen werden können, lagern auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir dürfen Inhalt und Zustand solcher Sendungen feststellen. Die Rücknahmeregeln hinsichtlich der Verpackung werden durch die jeweils gültige Verpackungsverordnung bestimmt.

5. Mängeluntersuchung

5.1. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei unserer Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei unserer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Unsere Rügepflicht für später entdeckte Mängel bleibt unberührt.

5.2. Unbeschadet unserer Untersuchungspflicht gilt unsere Rüge (Mängelanzeige) jedenfalls dann als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 7 Bankarbeitstagen ab Entdeckung bzw., bei offensichtlichen Mängeln, ab Lieferung abgesendet wird.

6. Sach- und Rechtsmängelhaftung

6.1. Sämtliche gesetzlichen Rechte bei Sach- und Rechtsmängeln stehen uns vollumfänglich zu. Der Lieferant ist insbesondere dafür verantwortlich, dass der Liefergegenstand den vertraglichen und gesetzlichen Vorgaben entspricht und keine sonstigen Mängel aufweist. Der Liefergegenstand muss den aktuellen Regeln von Wissenschaft und Technik sowie den jeweils gültigen Umwelt-, Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen. Wir sind insbesondere berechtigt, bei Mängeln nach unserer Wahl Mangelbeseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Sache zu verlangen (Nacherfüllung); die dazu erforderlichen Kosten hat der Lieferant in vollem Umfang zu tragen. Weiter stehen uns die gesetzlichen Schadensersatzansprüche ungekürzt und unbeschränkt zu. Durch die Abnahme der Ware oder ein Muster oder einer Probe wird der Lieferant nicht automatisch von der Mängelhaftung frei.

6.2. In dringenden Fällen (Gefahr in Verzug oder besondere Eilbedürftigkeit) sind wir berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Ein dringender Fall liegt vor, wenn es nicht mehr möglich ist, den Lieferanten zu informieren und ihm eine (wenn auch kurze) Frist zur Nacherfüllung zu setzen.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Einem Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, gleich welcher Form, wird ausdrücklich widersprochen.

7.2. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung oder Umbildung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei diese Vorgänge für uns erfolgen, so dass wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung oder Umbildung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der objektiven Werte dieser Waren. Bei Vermischung oder Verbindung unserer Sachen mit anderen Gegenständen erwerben wir ebenfalls Miteigentum im eben beschriebenen Verhältnis. Erfolgt der Vorgang in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, wird vereinbart, dass der Lieferant uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Hersteller verwahrt unser Eigentum mit handelsüblicher Sorgfalt. Schäden, Schwund etc. sind unverzüglich schriftlich zu melden.

8. Regress

8.1. Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache aus Produzentenhaftung, Produkthaftung oder aufgrund sonstiger Haftungstatbestände in Anspruch genommen, so hat der Lieferant uns von der aus dem Mangel resultierenden Haftung freizustellen, soweit er den Mangel zu vertreten hat. Die Freistellung hat dabei auf erstes Anfordern zu erfolgen.

8.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB bzw. §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Warn- oder Rückrufaktion ergeben. Im Rahmen der Zumutbarkeit und Möglichkeit unterrichten wir den Lieferanten unverzüglich von Inhalt und Umfang der Aktion. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.

8.3. Werden wir wegen eines Mangels der vom Lieferanten gelieferten Sache anderweitig in Anspruch genommen, steht uns der Regressanspruch gegen den Lieferanten aus § 478 BGB vollumfänglich zu; eine Ausnahme davon besteht nur dann, wenn uns zuvor ein gleichwertiger Ausgleich für den Regressanspruch eingeräumt wurde.

8.4. Darüberhinausgehende Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.

9. Schutzrechte

9.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden.

9.2. Werden wir von Dritten deswegen in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen, falls er die Verletzung der Rechte Dritter zu vertreten hat. Die Freistellung erfolgt auf erstes Anfordern. Wir sind ohne Zustimmung des Lieferanten nicht berechtigt, mit dem Dritten irgendwelche Vereinbarungen (insbesondere Vergleiche) zu treffen.

9.3. Diese Freistellungsverpflichtung bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendig erwachsen.

9.4. Darüberhinausgehende Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bleiben von diesen Regelungen unberührt.

10. Verjährung

10.1. Die wechselseigen Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

10.2. Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Mängelansprüche 3 Jahre ab Gefahrübergang. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt entsprechend auch für Ansprüche aus Rechtsmängeln, wobei die gesetzliche Verjährungsfrist für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB) unberührt bleibt; Ansprüche aus Rechtsmängeln verjähren darüber hinaus in keinem Fall, solange der Dritte das Recht – insbesondere mangels Verjährung – noch gegen uns geltend machen kann.

10.3. Die Verjährungsfristen des Kaufrechts einschließlich vorstehender Verlängerung gelten – im gesetzlichen Umfang – für alle vertraglichen Mängelansprüche. Soweit uns wegen eines Mangels auch außervertragliche Schadensersatzansprüche zustehen, gilt hierfür die regelmäßige gesetzliche Verjährung (§§ 195, 199 BGB), wenn nicht die Anwendung der Verjährungsfristen des Kaufrechts im Einzelfall zu einer längeren Verjährungsfrist führt.

11. Rücktritt und Gesamthaftung

11.1. Das gesetzliche Rücktrittsrecht des Lieferanten soll weder ausgeschlossen noch beschränkt werden. Ebenso sollen uns zustehende gesetzliche oder vertragliche Rechte und Ansprüche weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

11.2. Wir haften uneingeschränkt nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit (auch unserer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen) sowie für die Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Ebenso uneingeschränkt haften wir bei der Abgabe von Garantien und Zusicherungen, falls gerade ein davon umfasster Mangel unsere Haftung auslöst. Keine Beschränkung besteht auch bei der Haftung aus Gefährdungstatbeständen.

11.3. Bei der sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere verbleibende Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.

11.4. Im Übrigen ist unsere Haftung – gleich aus welchem Rechtsgrund (insbesondere Ansprüche aus der Verletzung von vertraglichen Haupt- und Nebenpflichten, unerlaubter Handlung sowie sonstiger deliktischer Haftung) – ausgeschlossen.

11.5. Gleiches (Ausschlüsse, Begrenzung und Ausnahmen davon) gilt für Ansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss.

11.6. Für den Fall des Aufwendungsersatzes gilt der Punkt 10 dieser Bedingungen entsprechend.

11.7. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung unserer Haftung wirkt auch für unsere gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

11.8. Eine Umkehr der Beweislast ist nicht bezweckt. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.

11.9. Die Haftung des Lieferanten ist geregelt in den Punkten dieser Bedingungen 6, 8 und 9 sowie im Gesetz.

12. Einkaufskodex

12.1. Der Lieferant ist zur Einhaltung des Einkaufskodex für Nachunternehmer und Lieferanten der LOTUS GmbH & Co. KG/ Joachim Loh Unternehmensgruppe verpflichtet.

13. Sonstige Verpflichtungen des Lieferanten

13.1. Der Lieferant steht dafür ein, dass die jeweils in Betracht kommenden Normen, Gesetze und sonstigen Vorschriften im Abnehmer- und Herstellerland beachtet werden und eventuell erforderliche Registrierungen etc. erfolgt sind. Zu den Vorschriften zählen u.a. die VDE-Bestimmungen für elektrische Teile, die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG, die REACH-Verordnung (EG Nr. 1907/2006), die RoHS-Richtlinie 2011/65/EU und Regelungen über konfliktfreie Rohstoffe (wie z.B. Dodd–Frank Wall Street Reform and Consumer Protection Act ) in ihrer jeweils aktuell gültigen Form.

13.2. Der Lieferant ist verpflichtet, für die zu liefernden Güter die Güterklassifizierung und etwaige Genehmigungspflichten sowohl nach den jeweils aktuell gültigen Versionen der EG Dual-Use-Verordnung 428/2009, als auch der Ausfuhrliste der deutschen Außenwirtschaftsverordnung und der US Export Administration Regulations schriftlich und spätestens mit Zusendung der Auftragsbestätigung anzugeben. Des Weiteren ist der Lieferant aufgefordert, für alle von ihm gelieferten Artikel zum Jahresbeginn eine Langzeit- oder alternativ mit allen Lieferungen eine Einzellieferantenerklärung abzugeben. Neben dem präferenziellen Ursprung ist auch, spätestens im Zuge der Auftragsbestätigung, der handelspolitische Ursprung sowie die Zolltarifnummer anzugeben. Sämtliche Änderungen an bereits getroffenen Klassifizierungen sind vom Lieferanten unverzüglich und unaufgefordert zu kommunizieren.

13.3. Der Lieferant hat uns innerhalb angemessener Frist über Veränderungen in seiner Gesellschaftsform, seiner Geschäftsadresse oder seinen Mehrheitsverhältnissen zu informieren, sofern dies Einfluss auf die Geschäftsbeziehung haben kann.

13.4. Für den Fall der Nichtbeachtung dieser Verpflichtungen gemäß Absätzen 13.1, 13.2 und 13.3 haftet der Lieferant für einen bei uns eventuell daraus entstandenen Schaden, einschließlich Nachforderungen ausländischer Eingangsabgaben, Bußgelder und dergleichen und stellt uns von Ansprüchen Dritter frei.

14. Geheimhaltung, Compliance

14.1. Pläne, Schriftstücke, Modelle, elektronische Datenträger, Zeichnungen und ähnliche Unternehmensunterlagen verbleiben in unserem Eigentum und sind stets streng vertraulich zu behandeln. Sie dürfen Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Der Lieferant verpflichtet sich zur strengsten Geheimhaltung hinsichtlich aller sonstigen Informationen, die ihm im Rahmen seiner Tätigkeit für uns zur Kenntnis gelangen.

14.2. Er ist verpflichtet, seinem Personal und seinen Nachunternehmern diese Pflichten ebenfalls aufzuerlegen. Auf Aufforderung sowie nach Beendigung des Auftrags sind die Unterlagen nebst Abschriften und Vervielfältigungen an uns auszuhändigen.

14.3. Referenzwerbung mit unserem Namen und ähnliches ist nur nach vorheriger Zustimmung zulässig. Alle Unterlagen, Dokumente und Dateien, welche für die Leistung von Bedeutung sind, sind durch den Lieferanten spätestens bei der Ablieferung der Leistung unaufgefordert vorzulegen. Bei Verletzung dieser Pflichten haftet uns der Lieferant in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant schließt mit uns auf unseren Wunsch eine gesonderte Geheimhaltungsvereinbarung ab.

14.4. Der Lieferant bzw. seine Beschäftigten und/oder Erfüllungsgehilfen dürfen keine Handlungen begehen, durch welche sie sich wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Beschränkungen des Wettbewerbs, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten strafbar machen oder die eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Bei einem Verstoß sind wir berechtigt, alle geschäftlichen Kontakte zum Lieferanten zu beenden und bestehende Verträge fristlos zu kündigen bzw. von allen bestehenden Verträgen zurückzutreten.

14.5. Sofern eine Kartellbehörde oder ein Gericht bestandskräftig festgestellt hat, dass der Lieferant im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung gegen das Verbot wettbewerbsbeschränkender Vereinbarungen verstoßen hat, sind wir berechtigt, einen pauschalen Schadensersatz in Höhe von 7 (sieben) % der Auftragssumme vom Lieferanten zu verlangen. Dem Lieferanten steht es ausdrücklich frei, uns nachzuweisen, dass kein Schaden oder ein Schaden in niedrigerer Höhe als die geltend gemachte Summe entstanden ist.

15. Übertragbarkeit

15.1. Wir sind berechtigt, Rechte und Pflichten aus einem vertraglichen Verhältnis mit dem Lieferanten an Unternehmen der LOTUS GmbH & Co. KG / Joachim Loh Unternehmensgruppe (JLU) zu übertragen.

15.2. Die Übertragung von Rechten und Pflichten durch den Lieferanten bedarf zu ihrer Wirksamkeit grundsätzlich unserer schriftlichen Zustimmung. Eine Abtretung ohne unsere Zustimmung ist dennoch wirksam, in diesem Fall können wir nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

16. Leistungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht, Versicherungen und Beweislastverteilung

16.1. Leistungsort für unsere Pflichten (insbesondere für unsere Zahlungen) ist unser Geschäftssitz

16.2. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz sofern der Lieferant auch Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Gleiches gilt dann, wenn er keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder nach Vertragsschluss seinen Sitz ins Ausland verlegt. Wir sind berechtigt, ihn auch an anderen zulässigen Gerichtsständen zu verklagen.

16.3. Hinsichtlich aller Ansprüche und Rechte aus vertraglichen Beziehungen zwischen dem Lieferanten und uns, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Vertragssprache ist Deutsch.

16.4. Der Lieferant muss für Schäden durch seine Leistungen, sein Personal und/oder seine Subunternehmer auf eigene Kosten eine ausreichende Haftpflicht-Versicherung (insb. Betrieb-, Produkt- und Umwelthaftpflichtversicherung) abschließen, deren Bestehen uns auf Verlangen nachzuweisen ist. Der Versicherungsschutz hat insbesondere eine vollumfängliche Auslandsdeckung zu enthalten.

16.5. Weiter hat der Lieferant auf eigene Kosten eine ausreichende Transportversicherung abzuschließen.

16.6. Durch keine der in diesen Bedingungen vereinbarten Klauseln wird die gesetzliche oder richterrechtliche Beweislastverteilung geändert.

17. Sonstige Bestimmungen

17.1. Elektrische Komponenten müssen nach den neuesten Standards der Energieeffizienz geprüft und gekennzeichnet sein. Der Energieverbrauch ist ein wesentliches Auswahlkriterium in der Beschaffung von elektrischen Anlagen und Komponenten. Der Lieferant hat uns demzufolge über den Energieverbrauch der zu liefernden Produkte zu informieren. Liegen dem Lieferanten effizientere Alternativen zu den angefragten oder bestellten Produkten vor, hat er uns unverzüglich über diese zu informieren. Denn zu unseren grundlegenden Verhaltensregeln gehört es auch, unsere Anlagen umweltverträglich zu betreiben und unsere Energieverbräuche zu senken.

17.2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck im wirtschaftlichen Bereich weitgehend erreicht wird.

17.3. Wir behandeln alle Daten des Lieferanten ausschließlich zu Zwecken der Geschäftsabwicklung und nach den Vorgaben der jeweils gültigen Datenschutzbestimmungen. Der Lieferant hat auf schriftliche Nachfrage auch ein Auskunftsrecht über seine von uns erhobenen, verarbeiteten und genutzten personenbezogenen Daten.

17.4. Alle Begrifflichkeiten und Regelungen sind geschlechtsneutral und auch sonst diskriminierungsfrei im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu verstehen.

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