Stress mit Steuerbuchungen? Die Lotus Finanzexperten können helfen

Im Zuge der Corona-Pandemie und den damit verbundenen Folgen für die Wirtschaft wurde der Mehrwertsteuersatz für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 auf 16% und im ermäßigten Satz auf 5% gesenkt. Ab dem 1.1.2021 wurden diese Sätze wieder auf 19% und 7% angehoben.

Für viele Unternehmen stellten sich in diesem Zusammenhang einige Fragen – was genau ist zu tun und vor allem wann?

Die Finanzbuchhaltung der Lotus GmbH & Co. KG hat ihre Kunden sowohl bei der Anpassung der jeweiligen Kassensysteme, als auch bei der Reaktivierung der bis zum 30.6. geltenden Steuersätze im jeweiligen ERP-System durch diese Änderungen begleitet.

Natürlich ist bei der Ermittlung der Mehrwertsteuer die genaue Zuordnung der Lieferung oder sonstigen Leistung zum richtigen Zeitraum besonders wichtig. Denn: bei der Anwendung des Steuersatzes entscheidet der Zeitpunkt, zu dem die Umsatzsteuer entsteht. Wann gilt der jeweilige Umsatz als ausgeführt?

Sowohl bei Werklieferungen als auch Dauerleistungen (wie z.B. Vermietungen), bei innergemeinschaftlichem Erwerb oder Bauleistungen kann der Entstehungszeitpunkt der Umsatzsteuer genau benannt und eine korrekte Buchung gewährleistet werden. Auch Teilleistungen, die teils im alten, teils im neuen Jahr steuerrelevant werden, stellen für uns kein Problem dar. Soweit kann in der Finanzbuchhaltung alles nach den Vorgaben des Gesetzgebers buchungstechnisch korrekt abgebildet werden.

Für Fragen in Steuerangelegenheiten sowie für die Erstellung von Steuervoranmeldungen/-erklärungen stellen wir gerne einen Kontakt zu einem versierten Steuerberatungspartner her.

Wenden Sie sich gerne an unser Expertenteam der Finanzbuchhaltung.

Ansprechpartner: Jürgen Thomä / Telefon: 02773/82-100